AGB´s

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese AGVB sind für alle Lieferungen von Medizinprodukten an unsere Vertriebspartner anwendbar. Geschäftsbedingungen der Vertriebspartner werden nicht anerkannt und hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob ein Auftrag unkommentiert von Bioimplon durchgeführt
wurde, es sei denn Bioimplon hat den AGB des Vertriebspartners ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Aufträge oder Auftragsbestätigungen sind für uns nur dann verbindlich, wenn diese schriftlich erfolgt sind. Änderungen und Ergänzungen haben ebenfalls schriftlich zu erfolgen. Unser Schweigen auf eine Anfrage oder Auftragsbestätigung kann nicht als Vertragsbestätigung der dortigen Inhalte
gesehen werden.

1.3 Unsere Angebote sind grundsätzlich freibleibend mit einer Bindung von 14 (vierzehn) Tagen. Alle Aufträge sind unverzüglich uns gegenüber zu platzieren, in keinem Fall aber später als 14 (vierzehn) Tage nach dem wir unser Angebot unterbreitet haben. Verspätete oder geänderte Aufträge
oder Auftragsbestätigungen werden als neues Vertragsangebot des Vertriebspartners angesehen und bedürfen der Bestätigung unsererseits.

1.4 Alle Aufträge werden grundsätzlich auf der Basis einer Vorauszahlung abgewickelt, es sei denn in der Auftragsbestätigung wurde von uns eine andere Vorgehensweise ausdrücklich geregelt.

2. Preise, Rechnungen und Zahlungen

2.1 Preise sind stets in EUR, netto ohne die jeweilige Mehrwertsteuer (MwSt).

2.2 Mit unserer Auftragsbestätigung werden die Rechnungen ausgefertigt. Sie enthalten die spezifischen Auftragsreferenzen und die Vertragsprodukte. Allen Rechnungen wird die im Zeitpunkt gültige MwSt beigefügt, es sei denn der Vertriebspartner hat uns im Vorfeld seine gültige VAT-ID Nr. für die europäische Verrechnung der MwSt zugesandt oder hat seinen Sitz außerhalb der EU. 2.3 Soweit in der Rechnung nichts anderes vorgegeben oder durch uns in der Auftragsbestätigung akzeptiert ist, hat jede Zahlung innerhalb von 14 (vierzehn) Arbeitstagen nach Rechnungsstellung als Vorauszahlung vor der Lieferung ohne Abzüge und kostenfrei zu erfolgen.

2.4 Eine rechtzeitige Zahlung setzt voraus, dass wir zum genannten Zeitpunkt über den Rechnungsbetrag frei verfügen können.

2.5 Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, gegen unsere Forderungen aufzurechnen, es sei denn diese sind gerichtlich festgestellt, unstreitig oder von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt.

2.6 Für jede verspätete Zahlung hat der Vertriebspartner Verzugszinsen i.H.v. 10%-Punkten über dem europäischen Basiszinssatz per anno zu leisten, mindestens aber 12%. Bei Vorauszahlungsverpflichtung entfällt ein Verzugszins, Bioimplon ist aber berechtigt, die Lieferung entsprechend des
Verzuges aufzuschieben oder den Auftrag nach mehr als 2 (zwei) Wochen des Verzugs sofort folgenlos zu kündigen.

2.7 Preisempfehlungen von Bioimplon sind vom Vertriebspartner zu respektieren. In keinem Fall darf der Vertriebspreis der Produkte weniger als 20% der Preisempfehlung betragen, es sei denn dies ist im Vorfeld mit Bioimplon koordiniert und vereinbart worden.

3. Lieferung und Lagerung

3.1 Alle Lieferungen erfolgen EXW (EX Work INCOTERM 2010) Bioimplon, Gießen, Deutschland. Der Vertriebspartner ist für den Versand der Produkte verantwortlich. Auf Anfrage des Vertriebspartners kann Bioimplon den Versand der Produkte im Namen und auf Rechnung des Vertriebspartners mit einem Spediteur seiner Wahl durchführen.

3.2 Lieferdaten in der Auftragsbestätigung sind grundsätzlich nicht verbindlich. Wir informieren den Vertriebspartner schriftlich (Abholbestätigung) spätestens 4 (vier) Arbeitstage vor dem Lieferdatum (Vertragsprodukte stehen zur Abholung bereit).

3.3 Der Vertriebspartner kommt in Annahmeverzug, wenn er die Vertragsprodukte nicht innerhalb von 4 (vier) Arbeitstagen nach dem in der Abholungsbenachrichtigung genannten Datum übernimmt. Während des Annahmeverzugs geht das Risiko des zufälligen Untergangs der Vertragsprodukte auf den Vertriebspartner über.

3.4 Der Vertriebspartner hat jeglichen Versand und die Lagerung gemäß den vorgegebenen Instruktionen für die Lagerung und den Versand der Vertragsprodukte durchzuführen.

3.5 Die Lagerung beim Vertriebspartner und der weitere Versand an die Kunden des Vertriebspartners hat ebenfalls gemäß den Vorgaben zu den Produkten zu erfolgen.

4. Produktdokumente und Werbematerial

4.1 Alle Materialien, Testprodukte oder andere Dokumente, die dem Vertriebspartner überreicht werden, bleiben unser Eigentum und sind im Falle der Aufkündigung des Vertrages oder am Ende der Geschäftsbeziehung kostenfrei an uns zurückzugeben.

4.2 Werbematerial von Bioimplon darf nur dann vom Vertriebspartner genutzt werden, wenn dies zuvor von uns schriftlich geprüft und akzeptiert wurde. Die Bewerbung der Vertragsprodukte durch den Vertriebspartner mit nicht von uns im Vorfeld geprüften und schriftlich freigegebenen Aussagen ist nicht zulässig. Der Vertriebspartner haftet für sämtliche Schäden, Körperverletzungen oder nicht zufriedenstellende Behandlungserfolge, die durch die Verletzung der zuvor genannten Werbeverbote oder in der Auslobung einer Überschreibung der limitierten Zweckbestimmung der Vertragsprodukte begründet sind oder begründet sein könnten.

4.3 Der Vertriebspartner muss vor der Bewerbung, dem Vertrieb oder der Information über die Produkte, die Gebrauchsanweisung, die Zweckbestimmung und deren Limitierungen, die Kontraindikationen und Nebenwirkungen zur Kenntnis genommen und verstanden haben.

5. Eigentumsvorbehalt und Abnahme

5.1 Das Eigentum an den Vertragsprodukten geht erst mit der Lieferung entsprechend Ziff. 3. über, keinesfalls allerdings vor vollständiger Zahlung.

5.2 Der Vertriebspartner hat die gelieferten Vertragsprodukte umgehend auf Vollständigkeit, Defekte, oder Fehler zu überprüfen und etwaige Ansprüche binnen 3 (drei) Arbeitstagen schriftlich zu erheben. Die vorbehaltslose Annahme oder keine Reklamation nach dem 3. Arbeitstag nach der Lieferung gilt als uneingeschränkte Abnahme der gelieferten Produkte, es sei denn der Vertriebspartner kann darlegen und beweisen, dass ein versteckter Fehler, der vom Vertriebspartner selbst bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nicht innerhalb der Frist erkannt werden konnte, vorlag.

6. Gewährleistung

Unabhängig von jeglichen anderen gesetzlichen Vorgaben gilt folgendes:
6.1 Bioimplon gewährleistet, dass im Zeitpunkt der Lieferung kein Fehler in der Entwicklung oder Herstellung oder im Produkt selbst vorliegt. Bei der Bewertung der Fehlerhaftigkeit ist folgendes zu berücksichtigen: die Zweckbestimmung und deren Limitierungen, Kontraindikationen und Nebenwirkungen gemäß Gebrauchsanweisung und das Fachkreiswissen der adressierten Anwender. Es wird keine Garantie des Erfolges der medizinischen Behandlung mit den Vertragsprodukten übernommen, die Anwendung stellt aber den Stand der medizinischen Erkenntnisse dar.

6.2 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler durch eine inkorrekte Handhabung oder Lagerung oder durch fehlerhafte oder unzureichende Informationen oder fehlerhafte oder unzureichende Handhabungshinweise des Vertriebspartners an seine Kunden verursacht wurde oder verursacht werden konnte.

6.3 Die Gewährleistung wird – nach unserer Wahl – durch Nachlieferung oder Rückerstattung des betroffenen Vertragsproduktes geleistet.

6.4 Jeder Gewährleistungsanspruch ist schriftlich zu erheben und verjährt 12 (zwölf) Monaten nach Lieferung (Gewährleistungsfrist).

6.5 Jegliche andere Haftung für fehlerhafte Vertragsprodukte ist ausgeschlossen, außer im Falle des Todes oder der Körperverletzung, in welchem unsere Haftung aber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt ist.

6.6 Unsere gesetzliche Produkthaftung gegenüber dem Endkunden bleibt hiervon unberührt. Erhebt ein Endkunde Produkthaftungsansprüche gegenüber dem Vertriebspartner, sind wir umgehend hierüber in Kenntnis zu setzen. Der Vertriebspartner ist nicht berechtigt, einen solchen Anspruch anzuerkennen, auszugleichen oder Vergleichsangebote diesbezüglich verbindlich zu unterbreiten, es sei denn es liegt unsere schriftliche Einwilligung vor.

7. Überprüfung und Beobachtung des Marktes

7.1 Der Vertriebspartner hat ein Marktüberwachungssystem zu etablieren und aufrecht zu erhalten, das sich auf die Vertragsprodukte bezieht. Dieses System schließt die Rückverfolgbarkeit aller Produkte anhand der LOT oder Seriennummer bis zum Anwender ein.

7.2 Der Vertriebspartner hat uns umgehend über alle ihm zu Kenntnis gelangten Vorkommnisse, Unfälle, unbeabsichtigte Reaktionen, Nebenwirkungen oder sonstige Probleme mit den Vertragsprodukten zu informieren.

7.3 Bioimplon erfüllt die Meldepflicht gegenüber den Aufsichtsbehörden. Sofern nationaler Gesetze den Vertriebspartner zur Meldung von Vorkommnissen verpflichtet, ist uns eine Kopie jeder Meldung zuzusenden.

7.4 Als Hersteller ist Bioimplon verpflichtet und berechtigt, über alle korrektiven Maßnahmen (intern und im Markt) zu entscheiden. Der Vertriebspartner ist nur befugt, auf unsere Anweisung hin eigene Sicherheitsinformationen oder Widerrufe durchzuführen. Sofern der Vertriebspartner einen Rückruf oder eine Sicherheitsinformation ohne Einwilligung durchführt, sind alle hieraus resultierenden Kosten und Schäden vom ihm zu verantworten. Wir sind berechtigt, in diesem Fall Schadensersatz für erlittene Schäden oder Umsatzverluste durch die unautorisierte Aktion zu verlangen.

7.5 Zur Marktüberwachung hat der Vertriebspartner mit uns zu kooperieren und alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen in Bezug auf korrektive Maßnahmen, Produkthaftungsansprüche oder andere Situationen an uns weiterzuleiten, sofern dies für eine Ursachenanalyse erforderlich ist.

7.8 Sofern der Vertriebspartner von einer Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Vertrieb der Produkte kontaktiert wird, hat er uns umgehend von sämtlicher Korrespondenz in Kenntnis zu setzen. Bioimplon wird den Vertriebspartner bei der Bearbeitung aller Anfragen unterstützen und kann, Kommentare oder Stellungnahmen direkt der Behörde zukommen lassen.

7.9 Alle Informationen und Daten dieser Ziff. 7. hat der Vertriebspartner für mindestens 15 (fünfzehn) Jahre aufzubewahren. Er ist verpflichtet, diese Informationen und Daten Bioimplon zur Übernahme anzubieten, falls eine Geschäftsaufgabe, Insolvenz oder die Datenvernichtung ansteht oder geplant ist.

8. Studien mit den Vertragsprodukten

8.1 Die Vertragsprodukte sind Medizinprodukte unter europäischem Recht. Der Vertriebspartner hat bei klinische Prüfungen oder andere Studien mit den Produkten alle rechtlichen Anforderungen und Zulassungen zu beachten. Bioimplon ist vor der Durchführung einer Studie zu unterrichten.

8.2 Für den Fall, dass der Vertriebspartner eine Studie oder eine Anwendungsbeobachtung ohne zusätzlich invasive belastende Maßnahmen durchführt, sind alle Daten und Ergebnisse Bioimplon offenzulegen. Der Vertriebspartner ist berechtigt, hierfür eine angemessene finanzielle Entschädigung
zu verlangen.

9. Vertriebskanäle und verbindliche Kundeninformationen

9.1 Der Vertriebspartner hat sicherzustellen, dass die Produkte ausschließlich an Fachkreise geliefert werden, die mit den Produkten und der medizinischen Behandlungsmethode vertraut sind. Jegliche Zweifel sind im Vorfeld abzuklären.

9.2 Bioimplon bietet Training und Unterstützung in der Information von Endnutzern an. Der Vertriebspartner hat in eigener Verantwortung zu bewerten und festzustellen, ob sein Kunde ein solches Training oder zusätzliche Informationen vor der Anwendung der Produkte benötigt.

9.3 Der Vertriebspartner hat Schäden zu verantworten, die durch unzureichendes Wissen, Praxiserfahrung oder mangelnde Informationen des Nutzers verursacht wurden oder sein könnten und hat Bioimplon von jeglichen derartigen Ansprüchen eines Endnutzers freizustellen.

10. Keine Handelsvertretereigenschaft

10.1 Der Vertriebspartner ist eine unabhängige juristische Person. Durch die Geschäftsbeziehung wird weder ein Anstellungsverhältnis, noch eine Handelsvertretereigenschaft begründet.

10.2 Der Vertriebspartner ist weder berechtigt im Namen von Bioimplon, noch auf Rechnung von Bioimplon Verträge abzuschließen.

11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

11.1 Auf alle Vertriebsverträge mit dem Vertriebspartner ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG 1980) und den Gesetzen zu internationalen Rechtskonflikten anwendbar.

11.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen ist Gießen.

11.3 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Gießen. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, den Vertriebspartner an seinem Sitz zu verklagen.

12. Geltungserhaltung

Für den Fall, dass einzelne Regelungen dieser AGVB teilweise oder ganz ungültig sind oder für ungültig erklärt werden, berührt dies nicht die grundsätzliche Gültigkeit der anderen Regelungen. Die für ungültig erklärte oder ungültig gewordene Regelung ist durch eine solche zulässige Regelung
zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien und der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.